Seftigen
Baugruppe A (Seftigen, Oberdorf)
Beschreibung
Bis ins 19. Jh. konzentrierte sich die Bebauung im Dorf entlang einer ringförmigen Weganlage am südorientierten Hang und zweier nach N und S abgehender Verbindungsachsen. Während an der Dorfstrasse seit Beginn dieses Jahrhunderts einschneidende Veränderungen stattgefunden haben, ist die historische Siedlungsstruktur im Oberdorf teilweise noch vorhanden. Schwerpunkt des alten Dorfkerns ist der Raum Chefeligasse/Schulstrasse mit den öffentlichen Bauten des Archiv- und Gefängnisturms (Chefeligasse 4) und der Schulhäuser des 18./19. Jh. (Schulstrasse 5) und des frühen 20. Jh. (Schulstrasse 7). Nebst dem Turm ist mit dem ausserordentlich interessanten Bauernhaus Schulstrasse 4 ein zweiter Bau des 17. Jh. erhalten; weitere Gebäude aus dieser Epoche in der näheren Umgebung sind leider durch Neubauten ersetzt worden. Stark geprägt wird das Dorfbild vom kleinen Turm in der zentralen Weggabelung. Weiter nördlich öffnet sich mit dem grossen Bauerngarten zwischen Kappelen 3 und Schulstrasse 4 ein dörflicher Innenraum mit platzartiger Wirkung, die durch die erhöhte Lage des Alten Schulhauses und des Wohnhauses Schulstrasse 6 verstärkt wird. Die beiden Gebäude schliessen den ansteigenden Strassenraum gegen N hin ab. Etwas zurückversetzt auf der Hangkante steht das Schulhaus von 1909, das alle Bauten des Dorfkerns überragt. Die Oberdorfstrasse, die Seftigen mit Kirchdorf verbindet, wird von einer lockeren Reihe von stattlichen Bauern- sowie Wohn- und Gewerbehäusern gesäumt. Durch den leicht gekurvten Strassenverlauf entsteht eine interessante Staffelung der Bauten, das ausgezeichnete Bauernhaus Oberdorfstrasse 12 aus dem 18. Jh. ist in die Blickachse der sanft ansteigenden Strasse gerückt. Die Torsituation mit dem Bauernhaus Oberdorfstrasse 10 und der Scheune Oberdorfstrasse 11 markiert den Beginn des Dorfkerns. Von grosser Bedeutung für die Struktur der Baugruppe ist der grosszügige Freiraum zwischen Schulstrasse und Oberdorfstrasse. Durch die optische Trennung bleiben die beiden Strassenzüge als eigenständige Bebauungsachsen erfassbar.